Für die weiteren Unterschiede wird auf die zutreffende Gegenüberstellung der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1290 f., S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vier Verträge mit dem tieferen Vertragspreis in Kombination mit der E-Mail vom 27. August 2003 sind erste, aussagekräftige Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschuldigten als Vertreter der D.________-Gesellschaften und BW.________ ein