In der ersten Einvernahme ging der Beschuldigte also davon aus, zuerst sei der Vertrag mit dem tieferen Preis entstanden. Aufgrund von Nachverhandlungen sei danach der höhere, massgebende Vertrag abgeschlossen worden. Auch in der zweiten Einvernahme gab er an, der Vertrag mit dem höheren Preis sei massgebend gewesen. Der tiefere Vertrag sei auf Initiative der Werft unterschrieben worden, weil dies steuerlich für die Werft eine Optimierung bedeutet habe. Gleichzeitig gab er im Zusammenhang mit der E-Mail an DA.________ jedoch an, der tiefere Preis habe ein erstes «Angebot» dargestellt, welches schliesslich nicht so bestätigt worden sei.