_, in dem der tiefere Kaufpreis bestätigt wurde, wiederholte der Beschuldigte, es könne nicht sein, dass der tiefere Preis vereinbart worden sei, das Schiff wäre somit viel zu günstig gewesen. Sie hätten nie so einen Vertrag abgeschlossen. Wahrscheinlich habe AJ.________ dies DA.________ vorgeschlagen. Die E-Mail sei ja nicht mal an ihn [den Beschuldigten] adressiert. Das sei nur ein Angebot gewesen, das nicht so bestätigt worden sei. Es sei nicht so gelebt worden. Das sei das erste Angebot gewesen, der zweite Vertrag sei der massgebende Vertrag (pag. 05 002 005 Z. 136 ff.). Der Vertrag mit dem tieferen Preis sei nicht realistisch, er sei gemäss «AJ.