05 002 003 Z. 61 ff.). Der Werft sei der teurere Preis bezahlt worden (pag. 05 002 003 Z. 65). Es sei deutlich zu sehen, dass der Preis viel zu niedrig sei. In diesem Zusammenhang verwies der Beschuldigte auf die Schiffswertanalyse der DC.________ GmbH, auf den bereits erwähnten «EW.________-Zuschlag» von 15-20% sowie den gewinnbringenden Verkauf der V.________ (pag. 05 002 002 Z. 43). Konfrontiert mit der E-Mail vom 27. August 2003 von AJ.________ an DA.________, in dem der tiefere Kaufpreis bestätigt wurde, wiederholte der Beschuldigte, es könne nicht sein, dass der tiefere Preis vereinbart worden sei, das Schiff wäre somit viel zu günstig gewesen.