Aussagen Beschuldigter: pag. 18 3295 Z. 4 ff.; Parteivortrag: pag. 18 3389 f. und pag. 18 3398 ff.). Die Kammer kann sich an dieser Stelle des Eindrucks nicht erwehren, die Angaben zum Sachverhalt seien als Reaktion auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung angepasst worden, damit die einmal eingeschlagene Argumentationslinie weiterhin aufrechterhalten werden konnte. Weiter erstaunt die Benennung von genauen Zahlen zu diesen Projektarbeiten im Gutachten BC.________, nachdem die Verteidigung mehrfach hervorgehoben hat, ein Beleg für die konkreten Projektleistungen sei ohne Beizug zusätzlicher Akten der CC.________ AG nicht möglich. Auf die Frage, weshalb für den Kauf der J.___