Die Vorinstanz hielt daraufhin fest, die D.________ AG sei erst im Oktober 2003 gegründet worden und habe im Frühjahr 2004 nicht über die Mittel verfügt, um 20% des Kaufpreises der vier Hochseeschiffe aus eigener Kraft aufzubringen resp. sei nicht in der Lage gewesen, in einer so kurzen Zeit eine derartige Wertschöpfung zu generieren (pag. 18 1287 f., S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde fortan angegeben, die aktivierten Eigenleistungen seien nicht nur von der D.________ AG, sondern auch von der CC.________ AG erbracht worden (Gutachten BC.________: pag. 18 2945, pag. 18 2953 und pag. 18 2955; Aussagen Beschuldigter: pag.