18 3295 Z. 7 ff.). Während die Argumentationslinie zu den Projektkosten bereits in der ersten Einvernahme angelegt und danach konstant vorgebracht wurde, fällt auf, dass die entsprechenden Angaben und Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung mit fortschreitendem Verfahren immer detaillierter wurden. Insbesondere wurden zahlreiche Äusserungen zum Sachverhalt, die im erstinstanzlichen Parteivortrag zu finden sind, vom Beschuldigten erstmals in der oberinstanzlichen Einvernahme zu Protokoll gegeben. Bemerkenswert ist etwa, dass der Beschuldigte zunächst keine genauen Angaben dazu machte, wer die angeblichen Projektarbeiten geleistet habe (pag. 05 002 008 Z. 250 ff.).