66 noch der oberinstanzlichen Einvernahme mit dem Beschuldigten entnehmen. In der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte zwar aus, wie viel Prozent des Gesamtpreises üblicherweise auf einzelne Leistungskategorien entfallen würden. Er nannte jedoch keine konkreten Zahlen für die zur Frage stehenden Schiffe (vgl. pag. 18 3295 Z. 7 ff.).