Dieselbe Argumentationslinie wurde in den erst- und oberinstanzlichen Parteivorträgen aufgegriffen. Weiter wurde oberinstanzlich ein Gutachten von Rechtsanwalt BC.________ vom 30. März 2022 [nachfolgend: Gutachten BC.________] eingereicht, mit Ausführungen zu den vom Beschuldigten und der Verteidigung beschriebenen Transaktionen (pag. 18 2944 ff.). Zu diesem Gutachten wird vorangestellt, dass es sich gemäss eigenen Angaben auf die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten stützt, weshalb ihm im Rahmen der Sachverhaltsermittlung kein darüberhinausgehender Beweiswert zukommt. In Ergänzung zu den bereits bekannten Aussagen des Beschuldigten wird im Gutachten BC.________ festgehal-