18 3295 Z. 7 ff.). Zudem hätten sie Zahlungen gegen die CHF 4 Mio. an die Werft gemacht für das Engineering und das habe die Werft «zurück kreditiert» (pag. 18 3289 Z. 32 ff.). Selbst wenn es nach dem tieferen Preis gegangen wäre, hätte die N.________ nach Ansicht des Beschuldigten für einen gleich hohen Betrag verbürgt, weil es noch die Projektkosten gegeben habe (pag. 18 3289 Z. 32 ff.). Die N.________ habe nur einen Entwurf des Vertrags gehabt und sich 14 Tage vor Ablieferung auf die aktuellen Erwerbskosten gestützt (pag. 18 3296 Z. 18 ff.). Dieselbe Argumentationslinie wurde in den erst- und oberinstanzlichen Parteivorträgen aufgegriffen.