Schiffe seien. Es zeige sich auch darin, dass die V.________ mit Gewinn verkauft worden sei (pag. 05 002 002 Z. 43). In der oberinstanzlichen Einvernahme am 16. Mai 2022 wiederholte der Beschuldigte diese Aussagen in weiten Teilen, wenn auch mit einigen zusätzlichen Ausführungen: Die erste Rate sei mit Gutschrift der Projektkosten getilgt worden (pag. 18 3283 Z. 21 und pag. 18 3289 Z. 32 ff.). Die Werthaltigkeit dieser Projektkosten sei zum einen im Schiffspreis nachgewiesen, zum anderen in der Schätzung der DC.________ GmbH, wonach so ein Schiff im Schnitt «21 Mio.» koste. Dazu komme ein Zuschlag von rund 15%, weil es ein ew.