23. Beweiswürdigung Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend erachtet (pag. 18 1285 ff., S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die nachfolgende Beweiswürdigung konzentriert sich deshalb auf die oberinstanzlich vorgebrachten Punkte sowie auf Ergänzungen und Präzisierungen von Seiten der Kammer. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1285 ff., S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).