22. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Dokumente und Aussagen zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 18 1267 ff., S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Deren Inhalt sowie allfällige zusätzliche Beweismittel werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt. Dies betrifft insbesondere die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 18 3273 ff.).