61 bauvertrag II) eingereicht, während mit der Werft in Wirklichkeit ein zweiter Vertrag mit einem tieferen Preis (nachfolgend: Schiffbauvertrag I) abgeschlossen und gelebt worden sei. Die vorgesehene erste Rate von 20% des höheren Kaufpreises, die der Beschuldigte aus Eigenmitteln an die Werft hätte leisten müssen, habe er nicht geleistet, sich deren Erhalt von der Werft allerdings schriftlich bestätigen lassen. Mittels fingierten Darlehensverträgen habe der Beschuldigte sodann belegt, dass die CR.