Wie bereits im Zusammenhang mit der Stellung des Beschuldigten in der D.________-Gruppe ausgeführt, lässt sich diese Darstellung mit den Akten nicht vereinbaren. Teilweise widersprechen seine Aussagen den Akten gar diametral, etwa in Bezug auf die Geldflüsse im Zusammenhang mit den «Overpayments» und seine Verantwortung für diese Überweisungen (siehe Ziff. 23.1.6 unten). Es entsteht dadurch der Eindruck, der Beschuldigte versuche, seine eigene Rolle in ein besseres Licht zu rücken und sein Aussageverhalten sei geprägt von Abwehr und Beschwichtigung einerseits und Gegenangriff andererseits. VI. Sachverhaltskomplex «BW.________»