Als Folge davon sind die Aussagen an der Berufungsverhandlung in vielen Punkten die einzigen Äusserungen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der Anklageschrift. Seine Angaben dazu werden im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen gewürdigt. Es kann aber bereits vorangestellt werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten fast ausnahmslos mit den Ausführungen seiner Verteidigung in den Parteivorträgen gedeckt. Seine Aussagen waren offensichtlich vorbereitet, was angesichts des Zeitablaufs und des fortgeschrittenen Prozessstadiums weder erstaunt noch per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht.