V. Allgemeines zum Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Verfahren insgesamt sieben Mal zur Sache befragt. In den ersten Einvernahmen am 27. Juni 2018 und 5. Juli 2018 machte der Beschuldigte Aussagen, danach verweigerte er bis und mit der erstinstanzlichen Verhandlung bei den Fragen zur Sache die Aussage. An der Berufungsverhandlung hingegen gab der Beschuldigte ausführlich Auskunft zu sämtlichen Anklagepunkten. Als Folge davon sind die Aussagen an der Berufungsverhandlung in vielen Punkten die einzigen Äusserungen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der Anklageschrift.