Zumal der Beschuldigte am 5. Juli 2018 noch selber angegeben hatte, DA.________ sei an den Vertragsverhandlungen mit BW.________ nicht direkt beteiligt gewesen und DB.________ sei nicht direkt involviert gewesen in die Finanzierung der J.________ (pag. 05 002 004 Z. 98 und pag. 05 002 006 Z. 194). Aus denselben Gründen wird auch nicht auf die ähnlich lautenden Aussagen von AW.________ abgestellt (pag. 18 706 Z. 75 ff.).