18 1260, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung angab, er habe Verträge eigentlich nur unterschrieben, aber das Management habe die Geschäfte vorbereitet (pag. 18 3278 Z. 19 f.) und der CFO habe selbständig über die Geldflüsse entschieden (pag. 18 3280 f. Z. 44 ff.). Dieser Versuch, sich von der eigenen Rolle und Verantwortung zu distanzieren, steht in einem eindeutigen Widerspruch zum Bild, das aus den Akten hervorgeht. Zumal der Beschuldigte am 5. Juli 2018 noch selber angegeben hatte, DA.