Der Beschuldigte sei ihm gegenüber gemäss dem Mandatsvertrag in seinem Aufgabenbereich weisungsberechtigt gewesen. Mitteilungen zu den operativen «Sachen» und zur Investorensuche habe er mehr als Information erhalten und nicht als Mitentscheidungsmöglichkeit (pag. 18 584 Z. 107, pag. 18 589 Z. 289 und pag. 18 590 Z. 303). Die Vorinstanz hielt daher zurecht fest, der Beschuldigte sei die dominierende Figur in der D.________-Gruppe gewesen (pag. 18 1260, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).