59 pag. 05 120 017 Z. 595 und pag. 05 120 020 Z. 703). Auch CQ.________, der gemeinsam mit dem Beschuldigten zahlreiche Verwaltungsratsmandate in der D.________-Gruppe wahrnahm, hielt fest, seine Aufgaben hätten sich rein auf formelle Aufgaben wie die Protokollführung sowie das (Steuer-)recht bezogen, nicht aber auf das Operative. Der Beschuldigte sei ihm gegenüber gemäss dem Mandatsvertrag in seinem Aufgabenbereich weisungsberechtigt gewesen.