und pag. 18 585 Z. 131) und für die Kommunikation mit BQ.________ (pag. 04 010 2348 und pag. 18 588 Z. 226). Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass der Beschuldigte über sämtliche relevanten Vorgänge in der D.________-Gruppe im Bild war und die Fäden in der Hand hielt. Er war der zentrale Entscheidungsträger in der Gruppe – ohne sein Einverständnis ging nichts. Diesen aus den Akten gewonnenen Eindruck wird durch die Aussagen von CS.________ bestätigt, der festhielt, seine Anweisungen und Informationen seien vom Beschuldigten gekommen, schlussendlich habe ja alles ihm gehört (pag. 05 120 012 f. Z. 407 ff.,