58 verhindern, dass diese als nahestehende Gesellschaft der D.________ AG behandelt wurde (pag. 0001 165 ff., pag. 07 510 119 und pag. 3003 111 ff.). In der E-Mail vom 1. Juni 2012 nutzte CX.________ gar denn Begriff «Scheinbuchhaltung», als er gegenüber dem Beschuldigten und CQ.________ ausführte, es zeige sich jetzt, dass CT.________ kein Domizil sei für eine Scheinbuchhaltung, welche nur der Steueroptimierung in der Schweiz diene. Die Standortwahl der CR.________ sei daher sicher nicht ideal gewesen (pag. 04 006 007).