57 verlor. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die CR.________ der D.________ AG gehört habe und unklar sei, wer der «beneficial owner» gewesen sei (pag. 18 3278 Z. 30 ff.; vgl. pag. 05 001 016 Z. 558 ff., pag. 05 002 009 Z. 292 ff.), ist mit Blick auf die zahlreichen anderslautenden Erwähnungen in den Akten nicht glaubhaft. Der Beschuldigte räumte immerhin ein, die CR.________ habe zur D.________-Gruppe gehört. Gegenüber CW.________ hätten sie dies bestritten, weil ansonsten Steuern gedroht hätten (pag. 18 3298 Z. 6 ff.).