Dazu passt, dass CV.________ Ltd. anlässlich des Wechsels der «beneficial ownership» angewiesen wurde, sich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft weiterhin an den Beschuldigten zu wenden (pag. 07 510 117 und pag. 3003 116; vgl. pag. 3003 072). Gestützt darauf geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bis zur Auflösung der CR.________ wirtschaftlich Berechtigter war und die massgeblichen Entscheidungen traf – zumal er ja auch der wirtschaftlich Berechtigte der W.________ war und insofern durch die «Zwischenschaltung» der W.________ nicht an Einfluss