Auch wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, die W.________ habe zur D.________ AG gehört, weil dort das Geld hingeflossen sei (pag. 18 3279 Z. 8 ff.), ist für die Kammer mit Blick auf diese zahlreichen Dokumentierungen zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte der wirtschaftlich Berechtigte hinter der W.________ war. Umso mehr, da die W.________ neben dem Beschuldigten zeitweise selber Aktionärin der D.________ AG war. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Beschuldigte über die Jahre hohe Bargeldsummen von den Konti der W.________ bezog und in der Steuererklärung 2015 ein Darlehen von CHF 3.97 Mio. auswies, welches die W.________ ihm gewährt habe (pag. 07 152 031).