Er könne eigentlich nichts Negatives zu seiner Person sagen. Er sei immer korrekt, er selber habe nie das Gefühl gehabt, der Beschuldigte wolle etwas vertuschen (pag. 18 705 Z. 53 ff.). Der Beschuldigte werde jetzt «verteufelt» und als Schwerkrimineller hingestellt, aber er sei «en liebe Cheib», sei immer freundlich (pag. 07 170 027 Z. 21). Von AV.________ wurde der Beschuldigte als jovial und zuvorkommend beschrieben. Seine Berechnungen seien immer sehr positiv gewesen, sie hätten die Zahlen regelmässig nach unten korrigiert. Das sei grundsätzlich nichts Negatives (pag. 18 533 Z. 52). CQ.________ gab ebenfalls an, der Beschuldigte habe «ganz gute Eigenschaften».