0001 078 ff.). Die CK.________ (Schule) hat der Beschuldigte zwar angefangen, jedoch nicht abgeschlossen (pag. 18 3276 Z. 4). Es ist angesichts seiner Ausbildungen und seiner beruflichen Tätigkeiten aber evident, dass der Beschuldigte bereits im angeklagten Deliktszeitraum in Buchhaltungs- und Rechnungslegungsfragen über professionelles Fachwissen und jahrelange Erfahrung verfügte. Dazu passt, dass der Beschuldigte von AW.________ als «Zahlenmensch» beschrieben wurde. Er bezeichnete den Beschuldigten darüber hinaus als hilfsbereit, gutmütig, «hochanständig». Der Beschuldigte sei kein wort- oder schreibgewandter Mensch. Er könne eigentlich nichts Negatives zu seiner Person sagen.