__ verbürgten Darlehen durften dabei 85% der Bau- oder Erwerbskosten zuzüglich eines Jahreszinses je Schiffseinheit nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung). Der Schiffseigentümer musste zudem über eigene Mittel verfügen, welche mindestens 20% des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprachen; für jedes neu einzutragende Seeschiff galt der Erwerbspreis als erster Buchwert (Art. 24 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes [SSG; SR 747.30]). Zuständig für die Prüfung entsprechender Bürgschaftsgesuche und den Abschluss der Bürgschaftsverträge mit der Bank war das BT.