53 raum der angeklagten Delikte erfolgte diese Förderung, indem der N.________ die Finanzierungskredite geeigneter Schiffsgesellschaften gegenüber deren Bank verbürgte (vgl. Art. 1 Bürgschaftsverordnung). Die vom N.________ verbürgten Darlehen durften dabei 85% der Bau- oder Erwerbskosten zuzüglich eines Jahreszinses je Schiffseinheit nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung).