Insofern lassen sich die durchaus kritischen Aussagen von AR.________ und AS.________ bei der Bundesanwaltschaft auch nicht auf das vorliegende Strafverfahren übertragen, im Rahmen dessen die Darstellung in den Anzeigen mit den weiteren Beweismitteln überprüft wurde und dem Beschuldigten mehrfach Gelegenheit geboten wurde, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. III. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 48 f., pag. 18 1256 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).