Die von der Verteidigung zitierten kritischen Äusserungen sind insofern zu relativieren. Die erwähnten Einschränkungen wurden im Schlussbericht vom 2. Juni 2018 denn auch ausgewiesen (pag. 04 004 028). Anders als von der Verteidigung dargestellt, sind die beiden Berichte der BA.________ sodann keineswegs die einzigen Grundlagen, welche der Vorinstanz und nun der Kammer zur Beurteilung der angeklagten Sachverhalte zur Verfügung stehen. Vielmehr befinden sich in den Akten zahlreiche Unterlagen, welche im Verlauf des Strafverfahrens zusätzlich zu den der Anzeige beigelegten Berichten zusammengetragen wurden.