_ ausgedehnt hätten. So führte etwa AR.________ aus, es habe ihn enttäuscht, dass man da nicht weiter nachgehakt habe, was genau vorgefallen sei. Es sei höchst fragwürdig, dass der N.________ so etwas zugelassen habe mit «A.________»: Er sei bei der D.________ derjenige mit Einzelunterschrift, es sei eine «One Man Show» (pag. 12-01-0010 und pag. 12-01-0029 f.). AS.________ gab an, der Schlussbericht zeige nur das, wofür sie auch tatsächlich hinreichende Fakten gehabt hätten (pag. 12-02-0015 und pag. 12-02-0017). Die von der Verteidigung zitierten kritischen Äusserungen sind insofern zu relativieren.