Die Vorschriften nach Art. 184 ff. StPO fanden bei der Erstellung dieser Berichte somit keine Anwendung. Es gibt denn auch keine Hinweise darauf, dass im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Berichte Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, eingesetzt worden wären. Bereits vor diesem Hintergrund ist eine Unverwertbarkeit der Berichte im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO nicht weiter zu thematisieren. Es trifft zu, dass sich AR.