Der Zwischenbericht vom 24. Mai 2018 und der Schlussbericht vom 2. Juni 2018 der BA.________ wurden jeweils als Ergänzung zur Strafanzeige der N.________ zu den Akten gereicht. Es handelt sich dabei nicht um von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angeordnete Sachverständigengutachten nach Art. 182 ff. StPO. Die Berichte haben vielmehr den Stellenwert von Parteigutachten, denen nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Die Vorschriften nach Art. 184 ff.