Die Untersuchung sei weder unabhängig noch fair oder vollständig gewesen (pag. 18 3420 ff.). Nach Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Art. 140 StPO verbietet den Einsatz von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung. Der Zwischenbericht vom 24. Mai 2018 und der Schlussbericht vom 2. Juni 2018 der BA.