Es handle sich bei diesen Berichten um Par- tei-, nicht um Sachverständigengutachten. Die Berichte seien formell nicht korrekt zustande gekommen. Insbesondere sei der Beschuldigte nie angehört oder befragt worden, es sei nur ein kleiner Teil der vorhandenen Unterlagen überprüft worden und die Privatklägerinnen hätten manipulativ auf den Gang und das Ergebnis der Untersuchung Einfluss genommen. Dabei bezog sich die Verteidigung massgeblich auf die Aussagen der Unterzeichner der BA.________-Berichte, AR.________ und AS.________ bei der Bundesanwaltschaft. Die Untersuchung sei weder unabhängig noch fair oder vollständig gewesen (pag.