II. Verwertbarkeit Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von AW.________, BZ.________, BX.________, BY.________, CA.________ und CB.________ kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 1257, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter machte die Verteidigung geltend, die Berichte der BA.________ seien in analoger Anwendung von Art. 141 Abs. 1 StPO als nicht verwertbar aus den Akten zu weisen. Auf jeden Fall seien diese beiden Dokumente durch das Gericht sehr kritisch zu hinterfragen und zu prüfen. Es handle sich bei diesen Berichten um Par- tei-, nicht um Sachverständigengutachten.