I. Vorbemerkungen zum Aufbau Die Urteilsbegründung wird ähnlich aufgebaut wie diejenige der Vorinstanz (S. 9, pag. 18 1217 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Vorwürfe werden nicht in der Reihenfolge der Anklageschrift abgehandelt, sondern in Sachverhaltskomplexe gruppiert. Wie in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wird der Beweiswürdigung ein allgemeiner Teil vorangestellt. Es wird grundsätzlich darauf verzichtet, vor der Beweiswürdigung den Inhalt der Beweismittel zusammengefasst wiederzugeben. Es wird diesbezüglich auf die erst-