In Kombination mit der genannten Gesetzesbestimmung sowie der Überschrift des Anklagepunkts gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift («Ungetreue Geschäftsbesorgung [in Bereicherungsabsicht]») war dies für den Beschuldigten zweifelsfrei ersichtlich. 13.5. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 der Anklageschrift Auf die Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Umschreibung einer mittelbaren Täterschaft muss mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Kammer nicht eingegangen werden (siehe Ziff. VI und Ziff. VII unten).