50 AG einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Diese habe den überwiegenden Anteil der Mittel benutzt, um Verluste der ausländischen Tochtergesellschaften zu decken. Mit diesen Sachverhaltsumschreibungen wird dem Beschuldigten unmissverständlich Bereicherungsabsicht vorgeworfen. Bereits aus der Beschreibung des Sachverhalts geht somit hervor, dass dem Beschuldigten der qualifizierte Tatbestand vorgeworfen wurde. In Kombination mit der genannten Gesetzesbestimmung sowie der Überschrift des Anklagepunkts gemäss Ziff.