Bei der Frage, wie hoch das aktienrechtlich geschützte Eigenkapital der einzelnen Gesellschaften war, handelt es sich um ein Begründungselement, das im Rahmen der Anklageschrift nicht auszuführen ist. Schliesslich sei laut Verteidigung die Qualifikation der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht korrekt angeklagt worden, da die Bereicherungsabsicht nicht aus der Anklageschrift hervorgehe. Es ergebe sich nur aus der genannten Strafnorm, dass dem Beschuldigten eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen werde.