kapital der jeweiligen Tochtergesellschaft entnommen wurden. Damit kann der Anklageschrift entnommen werden, was dem Beschuldigten vorgeworfen wurde und insbesondere auch, wie stark in das Eigenkapital eingegriffen worden sein soll («annähernd vollumfänglich»). Bei der Frage, wie hoch das aktienrechtlich geschützte Eigenkapital der einzelnen Gesellschaften war, handelt es sich um ein Begründungselement, das im Rahmen der Anklageschrift nicht auszuführen ist.