Auch dem Vorwurf, wonach in der Anklageschrift nichts darüber stehe, wie hoch das aktienrechtlich geschützte Eigenkapital der Gesellschaften gewesen und wie stark darin eingegriffen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die Intercompany-Darlehen der schweizerischen Tochtergesellschaften in den Geschäftsjahren 2009 bis 2014 sukzessive erhöht, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Tochtergesellschaften nicht über freies Eigenkapital verfügten und die Mittel für diese Intercompany- Darlehen annähernd vollumfänglich aus dem aktienrechtlich geschützten Eigen-