Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor. Weiter sieht die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darin, dass die Anklage keinen «Beleg für die Behauptung» nenne, wonach die gewährten Darlehen nicht marktkonform gewesen und zu einem überwiegenden Anteil zur Deckung von Verlusten der ausländischen Tochtergesellschaften verwendet worden seien. Dem wird nicht zugestimmt. Es ist nicht die Funktion der Anklageschrift, die darin formulierten Vorwürfe zu belegen.