Es wurde vielmehr auf den Bilanzstichtag abgestellt, an dem das jeweilige Darlehen und damit die Vermögensgefährdung der betroffenen Gesellschaft am höchsten gewesen sein soll. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und ergibt sich mit der notwendigen Klarheit aus der Anklageschrift. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor.