13.4. Ziff. 3.2 der Anklageschrift In Bezug auf Ziff. 3.2 der Anklageschrift argumentiert die Verteidigung zunächst, die einzelnen Tathandlungen im Zusammenhang mit den gewährten Intercompany- Darlehen seien in der Anklageschrift nicht umschrieben. Der Anklageschrift kann jedoch ohne weiteres entnommen werden, dass nicht beabsichtigt wurde, jede einzelne Erhöhung der Intercompany-Darlehen anzuklagen. Es wurde vielmehr auf den Bilanzstichtag abgestellt, an dem das jeweilige Darlehen und damit die Vermögensgefährdung der betroffenen Gesellschaft am höchsten gewesen sein soll.