Dem wird nicht gefolgt: In Ziff. 2 der Anklageschrift steht zwar einerseits – wie von der Verteidigung zitiert –, die Straf- und Zivilklägerin 11 habe sich durch die «Verpflichtung zur Bezahlung» des zu hohen Kaufpreises geschädigt. Gleich im 49 folgenden Abschnitt wird jedoch detailliert beschrieben, wie der daraufhin vorgenommene Zahlungsprozess vor sich gegangen sei. Damit geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass der vorgeworfene Sachverhalt nicht nur die Verpflichtung zu einem zu hohen Kaufpreis, sondern auch dessen effektive Bezahlung umfasst.