13.3. Ziff. 2 der Anklageschrift Auch bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift beanstandet die Verteidigung, die Arglist sei nicht umschrieben. Dazu wird auf die übertragbaren Ausführungen zum Leistungsbetrug nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift verwiesen (siehe Ziff. 13.2 oben). Weiter bringt die Verteidigung vor, der Anklagegrundsatz werde verletzt, wenn für die Vermögensverfügung auf die Bezahlung eines zu hohen Kaufpreises abgestellt werde, statt wie in der Anklageschrift festgehalten, auf die «Verpflichtung zur Bezahlung». Dem wird nicht gefolgt: