Insbesondere reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen wurden in der Anklageschrift umfassend beschrieben. Aus diesen Schilderungen ergibt sich auch der Vorwurf des Handelns mit Wissen und Willen.